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Über uns

 

Kontakt: Dirk Daubertshäuser

Die Jugendarbeit des EC Werdohl sowie die Gemeinschaftsarbeit der LKG Werdohl wird hauptsächlich durch das ehrenamtliche Engagement der Mitglieder und Freunde getragen und durch Spenden, Kollekten und freiwillige Beiträge finanziert.

 

Gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamts Altena fördern wir kirchliche Zwecke und sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Dies erfolgt in der Regel am Jahresanfang des Folgejahres.

Dirk D 3

Email: Dirk Daubertshäuser

Nutze bitte die folgende Bankverbindung, wenn du die Landeskirchliche Gemeinschaft Werdohl mit einer Spende unterstützen möchtest.

Herzlichen Dank!


 


 

 

 

 Kontoinhaber: Landeskirchliche Gemeinschaft Werdohl

IBAN: DE46 4476 1534 3511 5377 00

BIC: GENODEM1NRD

Bank: Volksbank in Südwestfalen eG


 

 

 

 

 

 

 


Die Landeskirchliche Gemeinschaft Werdohl gehört zum Westfälischen Gemeinschaftsverband (WGV), einem freien missionarischen Werk innerhalb der  Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW). In Nordrhein-Westfalen ist der WGV in ca. 70 Städten und Orten von Siegen bis Minden, von Bielefeld bis Bochum als evangelische Gemeinden und Gemeinschaften präsent. Hier treffen sich jede Woche Christen zu Gottesdiensten, Bibelstunden, Gebetskreisen und vielem mehr.

 

Der „WGV“ versteht sich als Dachverband, der den einzelnen Gemeinschaften zur Seite steht, berät, vernetzt und auf verschiedene Weisen Hilfen anbietet.

Die Geschäftsstelle des WGV befindet sich in Hattingen, im EC Gäste- und Tagungshaus Haus Friede.

Mit annähernd 100 weiteren Verbänden und Initiativen sind wir im Ev. Gnadauer Verband vernetzt, der größten freien Bewegung im Raum der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

 

Kennzeichen der Gemeinschaftsbewegung sind die Einladung zu einem Leben mit Jesus Christus, ein bewusst gelebter Glaube an Gott, das Bibellesen und das Gebet.

 

Die Wurzeln der Gemeinschaftsbewegung gehen zurück auf Entwicklungen der Reformation, des Pietismus und der Erweckungsbewegung und konzentrieren sich besonders in den Schwerpunkten Evangelisation und Gemeinschaftspflege.

Die Landeskirchliche Gemeinschaft Werdohl (LKG Werdohl)

In der Landeskirchlichen Gemeinschaft Werdohl kommen Menschen zusammen, die gemerkt haben, dass sie Gemeinschaft brauchen – im Alltag und in ihrem Glauben an Gott.

In der Gemeinschaft haben wir ein Zuhause gefunden, das uns miteinander verbindet, trotz aller Unterschiedlichkeiten. Dabei ist uns Gottes Wort, welches uns in der Bibel überliefert wurde, Grundlage und Orientierungshilfe für unser Leben.

Organisatorisch ist die LKG Werdohl als nicht eingetragener Verein ein selbstständiges Werk innerhalb der Evangelischen Landeskirche.

Die meisten unserer Mitglieder gehören als evangelische Christen zu verschiedenen Kirchengemeinden in Werdohl und Umgebung. Manche nehmen am Leben ihrer Ortsgemeinde teil und besuchen ergänzend einzelne unserer Veranstaltungen, andere nutzen unsere Gemeinschaft als die Form von Gemeinde, die ihnen entspricht. Somit ergänzen wir das kirchliche Angebot vor Ort mit unseren individuellen Akzenten.

 

Die Jugendarbeit "Entschieden für Christus" (EC) Werdohl

In Deutschland arbeitet der EC im Rahmen der Landeskirchlichen Gemeinschaften und von Kirchengemeinden. 

Die Kinder- und Jugendarbeit der Ev. Kirchengemeinde Werdohl erfolgt u.a. durch die Jugendarbeit Entschieden für Christus (EC) Werdohl in enger Verbindung zur Landeskirchlichen Gemeinschaft Werdohl.

 

Der Werdohler EC gehört dem Deutschen Jugendverband "Entschieden für Christus" (EC) e.V. an, der wiederum Teil des weltweiten „Christian Endeavour Union (CE)“ ist. Heute ist die 1881 in den USA gegründete überkonfessionelle EC-Bewegung mit insgesamt ca. 2.000.000 Mitglieder in etwa 50 Staaten aktiv.

 

Der Deutsche Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) e.V. erreicht mit seinen 17 EC-Landesverbänden in ca. 3.000 Kinder-, Jungschar-, Teenager- und Jugendgruppen über 40.000 junge Menschen wöchentlich.

 

Das Engagement unserer Mitglieder und Freunde

Die Jugendarbeit des EC Werdohl sowie die Gemeinschaftsarbeit der LKG Werdohl wird hauptsächlich durch das ehrenamtliche Engagement der Mitglieder und Freunde getragen und durch Spenden, Kollekten und freiwillige Beiträge finanziert.

 

Landeskirchliche Gemeinschaft mit Werdohl

 

Satzung

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Landeskirchliche Gemeinschaft Werdohl“, nachfolgend „Verein“ oder „Gemeinschaft“ genannt.

Er kann durch einen späteren Beschluss des Vorstandes in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. 

Die Gemeinschaft ist über den Bezirk Sauerland Mitte dem Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V. und durch diesen dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V. angeschlossen.

Der Sitz des Vereins ist Werdohl.

 

  • 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 3 Zweck des Vereins

Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Gemeinschaft  orientiert sich an der Heiligen Schrift (Bibel), den reformatorischen Bekenntnissen und dem biblischen Erbe des Pietismus.

 

Zwecke der Gemeinschaft sind

a) die Förderung der Religion,

b) die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe,

c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,

d) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,

e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

a) Verkündigung des Evangeliums in Evangelisationen und anderen Veranstaltungen, um Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus zu rufen,

b) Durchführung von Bibel- und Gebetsstunden, Kinder- und Jugendstunden, Gemeinschaftstagen und Freizeiten, um dadurch Hilfen zum christlichen Leben zu geben und zur Festigung und Vertiefung des christlichen Glaubens zu führen,

c) Durchführung von Schulungen und Seminaren zur Förderung der Mitarbeit in der Gemeinschaft sowie in Kinder- und Jugendkreisen,

d) Unterstützung der Mission zur Ausbreitung des Evangeliums in aller Welt,

e) diakonische Tätigkeit, um aus dem Evangelium begründet soziale Verantwortung wahrzunehmen,

f) Verbreitung christlicher Publikationen, um die gute Nachricht von Jesus Christus weiterzugeben,

g) Pflege des christlichen Liedgutes und der christlichen        

 

  • 4 Selbstlose Tätigkeit

Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  • 5 Mittelverwendung

Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.

Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern und Freunden nach §§ 7 und 12 können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden.

Insoweit sind auch Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschaler Auslagenerstattung nach den aktuellen steuerlichen Vorschriften zulässig.

 

  • 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder der Gemeinschaft können natürliche Personen werden.

Mitglied der Gemeinschaft kann werden, wer erfahren hat, dass Jesus Christus sein Retter und Herr ist, wer sich zu dem Zweck der Gemeinschaft (§3) bekennt und wer bereit ist, am Leben der Gemeinschaft verbindlich teilzunehmen und sich geschwisterlicher Ermahnung zu stellen.

Der Aufnahmeantrag ist mündlich oder schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach einem Gespräch des Aufzunehmenden mit einem Vorstandsmitglied.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

  • 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Streichung von der Mitgliederliste,

d) Tod des Mitglieds.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Verein schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

Eine Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied

a) seine Einbindung in das Leben der Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren offensichtlich aufgegeben hat oder

b) trotz wiederholter Ansprache, seelsorgerlicher Bemühungen und persönlicher Möglichkeit nicht bereit ist, am Leben der Gemeinschaft verbindlich teilzunehmen und sich geschwisterlicher Ermahnung zu stellen oder

c) anderweitig nicht zu erkennen gibt, dass es der Gemeinschaft weiterhin angehören möchte.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Über den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

Gegen den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der Gemeinschaft endgültig.

 

  • 9 Beiträge und Spenden

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Jedoch ist kein Mitglied an die Höhe des Beitrages gebunden oder überhaupt zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, wenn ihm die Mittel hierzu fehlen.

Außerdem werden bei Zusammenkünften Spenden und Kollekten zur Förderung des Zwecks der Gemeinschaft (§ 3) zusammengelegt.

Der/die Kassierer/in ist berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen zu unterzeichnen.

 

  • 10 Organe des Vereins

Organe der Gemeinschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

  • 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,

b) die Festlegung der Anzahl der Beisitzer/innen im Vorstand,

c) die Feststellung des Jahresabschlusses,

d) die Entlastung des Vorstands,

e) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

f) die Wahl der Kassenprüfer/innen,

g) die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

h) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

j) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

k) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte der Gemeinschaft bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Über Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gemeinschaft, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Schriftführer/in zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung der Gemeinschaft können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, in der Regel aber aus folgenden Personen:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der Kassierer/in,

d) dem/der Schriftführer/in,

e) und Beisitzern/innen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Sie vertreten die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Das Amt des/der stellvertretenden Vorsitzenden kann auch dem/der Kassierer/in oder dem/der Schriftführer/in übertragen werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Vom Vorstand scheidet alle 2 Jahre etwa ein Drittel der Mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand ist zuständig für:

a) die Bestimmung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder,

b) die Leitung, Geschäftsführung und Vertretung der Gemeinschaft,

c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) die satzungsgemäße Ausführung der Gemeinschaftsarbeit (§3),

e) die Verwaltung des Vermögens einschließlich der Beschlüsse über die Verwendung der Gelder,

f) die Berufung von Vorstandsmitgliedern anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder für den Rest ihrer Amtszeit.

 

  • 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Jedes Jahr soll die Amtszeit eines/r Kassenprüfers/in enden. Wiederwahl ist zulässig.

 

  • 14 Auflösung des Vereins

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

58791 Werdohl, den 17.05.2018

Weil uns die Liebe Gottes herausfordert wollen wir, dass Kinder, Jugendliche und Erwachsene bei Jesus ein Zuhause finden.

Dazu braucht es intakte Gemeinschaften.

Intakte Gemeinschaften gestalten Evangelisation, Jüngerschaft, Gemeinschaft, Diakonie und Anbetung.

 

Evangelisation meint: Einladend von Jesus reden und Glauben leben

Jüngerschaft meint: Verstehen, was die Bibel sagt und entsprechend den Alltag gestalten

Gemeinschaft meint: Miteinander das Leben teilen, aneinander wachsen und reifen

Diakonie meint: Praktische Hilfe und Dienste am nächsten in der Gesellschaft

Anbetung meint: Dankbar das Beste unseres Lebens für Jesus einsetzen

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Herrnhuter Losung

Dienstag, 10. März 2026
Fürchte dich nicht, ich bin mit dir; weiche nicht, denn ich bin dein Gott.
Jesaja 41,10
Hilf uns, deinen Dienern, deine Botschaft mutig und offen zu verkünden.
Apostelgeschichte 4,29
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